Wettbewerbsrecht auf einen Blick:
Das Wettbewerbsrecht ist angelegt, um zum einen den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern aufrechtzuerhalten, indem es wettbewerbshindernde Verhaltensweisen verbietet (Kartellrecht alias GWB) und zum anderen den Wettbewerb fair zu halten, indem es unlauteres Verhalten am Markt verbietet (z.B. UWG). Zugleich wird das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geschützt.
Das Kartellrecht verbietet insbesondere Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, oder bewirken (§ 1 GWB) und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen oder mehrere Unternehmen (§ 19 GWB).
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet insbesondere unlautere geschäftliche Handlungen, wobei viele konkrete verbotene Handlungsweisen beschreibt. Es empfiehlt sich als Marktakteur die aufgelisteten Verhaltensweisen einmal durchzulesen, um das Risiko, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden zu minimieren. Eine (nicht abschließende) Liste unlauterer Handlungsweisen kann dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG entnommen werden. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen dringend, die §§ 3 bis 7 UWG einmal durchzulesen. Sie sind leicht zu verstehen und der zeitliche Leseaufwand ist wirklich gering.
Liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bei einem Mitbewerber nahe, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich dagegen wehren können. Hier gilt es, am besten geschickt und besonnen vorzugehen.
Abmahnungen sind sehr effektiv, haben jedoch zum Teil einen schlechten Ruf, da sie für den abgemahnten in der Regel mit hohen Kosten verbunden sind, die sich gerade kleinere Unternehmen nicht leisten können. Die Abmahnung ist jedoch unter juristischen und ökonomischen Gesichtspunkten oft die beste Wahl für Unternehmer, da der Abgemahnte bei einer gerechtfertigten Abmahnung eine Unterlassungserklärung bei Strafandrohung abgeben muss.
Das weitere vorgehen sollte man gut durchdenken. In Deutschland kommt es zu vielen Abmahnungen jedes Jahr und es sind bei weitem nicht alle davon berechtigt. Es gibt Anwälte, die gerne vorschnell eine Abmahnung auf den Weg bringen, um Honorare einzustreichen, die der Abgemahnte dann zu zahlen hat. Daher ist es sicher ratsam, eine Abmahnung von einem Anwalt auf ihre Berechtigung hin überprüfen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, müssen die in der Abmahnung geforderten Beträge nicht bezahlt werden.
Unlautere Handlungen sind Handlungen, die durch einen Mitbewerber getätigt werden, also durch einen Unternehmer, der mit Ihrem Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Liste mit konkreten unlauteren Handlungen, die verboten sind, wird immer länger. Im Folgenden haben wir einige wichtige kurz skizziert:
Es ist z.B. verboten, einen Mitbewerber oder seine Waren oder Dienstleistungen herabzusetzen oder zu verunglimpfen (§ 4 UWG). Nicht jede negative Äußerung erfüllt diesen Tatbestand. In einer Abwägung ist in jedem Fall neu zu ermitteln, ob eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, oder ob sie bereits in unangemessener Weise abwertend oder unsachlich erscheint. Gleiches gilt für das behaupten oder verbreiten von Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind und das Potential haben, den Mitbewerber zu schädigen.
Darüber hinaus darf man keine Waren anbieten, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn dadurch durch den Nachahmer
- eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft verursacht wird, oder
- die Wertschätzung der nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, oder
- die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.
Außerdem ist es verboten, einen Mitbewerber gezielt zu behindern.
Ein weiteres Feld der verbotenen Handlungen sind irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG), also solche, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend sind solche geschäftliche Handlungen, die unwahre Angaben enthalten. Dazu Zählen insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale von Waren oder Dienstleistungen wie die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten oder Herkunft. Eine recht genaue Auflistung von Merkmalen oder Täuschungsmöglichkeiten können im § 5 UWG nachgelesen werden. Ein Verstoß kann auch unter Umständen durch das Unterlassen einer Handlung begangen werden.
Besonders aufpassen sollte auch derjenige, der vergleichende Werbung schalten möchte, dass diese nicht gegen das UWG verstößt, wobei insbesondere der § 6 UWG einige Handlungsweisen nennt, die dabei verboten sind.
Weitere unlautere Handlungen, durch die insbesondere Verbraucher in unzumutbarer Weise belästigt werden, sind ebenfalls unlauter und daher verboten. In § 7 UWG sind einige Praktiken in Bezug auf Werbung über Telefon oder Mail an den Verbraucher beschrieben.
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