Markenrecht auf einen Blick:
Das Markenrecht gehört zum Recht des geistigen Eigentums und regelt im wesentlichen den Schutzumfang eines Markenzeichens, was eine befugte oder unbefugte Verwendung dessen darstellt, was der Inhaber bei einer Verletzung seines Markenrechts dagegen machen kann und welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Markenschutz gegeben ist.
Eine Marke dient im Geschäftsverkehr der Zuordnung von Waren und Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen und muss daher geeignet sein, Unternehmen voneinander zu unterscheiden. So wird sicher gestellt, dass es im Geschäftsverkehr nicht zu einer Verwechslung zweier Unternehmen durch den Verbraucher kommen kann. Daher ist eins der wichtigsten Merkmale einer Marke ihre Unterscheidungskraft.
Marken können nicht nur Wörter/Zeichenabfolgen, Bilder/Logos oder eine Mischung aus diesen sein. Darüber hinaus können auch Jingles/Erkennungsmelodien, Farben, Verpackungen oder Formen als 3D-Marke und Filmsequenzen als Marke geschützt werden.
Der Inhaber einer Marke genießt Markenschutz für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen in einem festgelegten Gebiet. Das heißt, ihm alleine steht in diesem Gebiet das Recht zu, ein bestimmtes Kennzeichen (Marke) im Zusammenhang mit ausgewählten Produkten oder Dienstleistungen zu verwenden und damit zu werben. Er kann also anderen die markenmäßige Verwendung des geschützten Zeichens verbieten bzw. die Unterlassung einer unrechtmäßigen Verwendung durch einen Anderen verlangen.
Markenschutz kann durch Eintragung in einem Registeramt oder originär durch die markenmäßige Benutzung eines Zeichens entstehen.
Eine Eintragung erfolgt auf Antrag, nachdem das Amt, oder im Falle einer Anmeldung beim WIPO mehrere Ämter, die Geeignetheit des Markenzeichens überprüft haben. Zuständige Ämter sind zum Beispiel für deutsche Marken das DPMA, für europäische Marken das EUIPO und für internationale Marken das WIPO. An welches Amt man sich wenden muss, hängt also davon ab, in welchem Gebiet man Markenschutz begehrt.
Markenschutz kann auch originär durch die markenmäßige Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr entstehen (z.B. ein Start-Up-Unternehmer fängt einfach an mit einem ausgedachten Markenzeichen Produkte zu kennzeichnen). Eine solcher Markenschutz ist jedoch nicht besonders stark, da die Durchsetzungskraft vor Gericht von der tatsächlichen Bekanntheit der Marke abhängt, die im Zweifel durch ein teures Gutachten nachgewiesen werden muss.
Ob eine Marke zur Eintragung geeignet, ergibt sich aus § 8 MarkenG, der absolute Schutzhindernisse nennt. Damit eine Marke also eingetragen werden kann, müssen die dort genannten Punkte bei der Findung des Markennamens berücksichtigt werden. Die wichtigsten hier in Kürze:
Wichtig ist hier vor allem die Unterscheidungskraft einer Marke. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Ein ebenfalls wichtiger Versagungsgrund ist das sogenannte Freihaltebedürfnis für bestimmte Begriffe. Ein solches wird in der Regel angenommen, wenn der Markennamen einen auf das Produkt bezogenen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache (z.B. Englisch) handelt. Maßgeblich bei der Beurteilung ist dabei die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, also der Verbraucher.
Bitte beachten Sie, dass die hier genannten Versagungsgründe nicht abschließend sind. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass das deutsche Markenamt bei einer Eintragung nicht überprüft, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen relevanten Marke vorliegt. Wird eine verwechselbare Marke eingetragen, drohen hohe Abmahnkosten und Schadenersatzforderungen.
Eine Verwechslungsgefahr liegt in der Regel dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise (also die potentiellen Kunden) glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Erzeugnisse aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Bei der Beurteilung ist entscheidend, wie sehr sich die in Frage stehenden Markenzeichen (also die Markennamen) gleichen und wie ähnlich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sind.
Die Kosten einer Anmeldung umfassen die Gebühren der Markenämter, die unterschiedlich hoch sind und das Anwaltshonorar, das je nach gewünschtem Dienstleistungsumfang ebenfalls unterschiedlich hoch ausfallen können.
Für eine genauere Aussage über die Kosten, stellen Sie einfach eine Anfrage über das Kontaktformular, oder sehen Sie sich unser Angebot auf unserer entsprechenden Dienstleistungsseite an.
Eine Markenanmeldung kann grundsätzlich ohne einen Anwalt selbst durchgeführt werden und die nicht unerheblichen Anwaltskosten dadurch gespart werden. Davon raten wir Ihnen jedoch nicht nur deswegen ab, weil wir gerne Ihr Geld haben wollen, sondern möchten Ihnen für die Entscheidung die folgenden Überlegungen mit auf den Weg geben:
Eine Markenanmeldung selber durchzuführen ist ganz klar eine Kostenentscheidung und Sie möchten verständlicherweise in der Anfangsphase Kosten sparen wo es nur geht. Dabei sehen viele Selbstanmelder jedoch nicht die potentiellen Kosten, die durch Fehler bei der Anmeldung verursacht werden können. Hier ein kurzer Überblick, über häufige Verläufe bei Anmeldefehlern:
| Marke wird vom Amt zurückgewiesen, wegen eines Eintragungshindernisses: | Die entrichtete Gebühr verfällt und muss beim nächsten Versuch erneut gezahlt werden. Die Marke sollte nicht vor ihrer Eintragung verwendet werden, weil im Falle der Ablehnung die Produkte neu gelabelt oder gar neu hergestellt werden müssten; Bei einer Anmeldung dauert es häufig 3-4 Monate, bis das Amt über die Eintragungsfähigkeit entschieden hat. Im Fall der Zurückweisung muss mit abgeänderter oder neuer Marke erneut anmeldet werden und erneut dauert es 3-4 Monate bis zur Entscheidung und bis man die Marke ratsamer Weise verwenden kann. Hat man doch schon Produkte unter der Marke hergestellt, müssen diese umgelabelt oder im schlimmsten Fall erneut hergestellt werden und die bereits hergestellten Produkte sind gegebenenfalls nutzlos. |
| Marke wird eingetragen, es besteht jedoch Verwechslungsgefahr: | Mit hoher Wahrscheinlichkeit führt dies zu einer Abmahnung, bei Sie die Anwaltskosten des Abmahners tragen müssen; die Wahrscheinlichkeit ist hoch, weil es üblich ist, Marken automatisiert überwachen zu lassen. Ihre Marke ist nun für einen Teil oder all Ihre Produkte nicht mehr verwendbar und betroffene Restbestände dürfen nicht mehr verkauft werden. Der Abmahnende ist berechtigt, Schadenersatz zu fordern, wobei dieser der Höhe nach den mit den betroffenen Produkten erwirtschafteten Gewinn umfassen kann. Es wäre Ratsam gegen eine Abmahnung selbst mit einem Anwalt vorzugehen, daher entstehen hier auch noch eigene Anwaltskosten. Im schlimmsten Fall kommen noch Gerichtskosten hinzu und je länger und intensiver der Streit ist, desto mehr Anwaltskosten werden generiert. |
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