Urheberrecht

Urheberrecht auf einen Blick:

Das Urheberrecht gehört zum Recht des geistigen Eigentums und gewährt Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst einen Schutz, dessen Umfang im Gesetz geregelt ist. Dieser Schutz zielt darauf ab, dem Urheber die Früchte aus dem Werk, also die wirtschaftlichen Vermarktungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu sichern und eine unrechtmäßige Verwendung durch Dritte zu unterbinden. 

Ein Werk muss jedoch bestimmten Anforderungen gerecht werden, damit ihm der Schutz des Urheberrechts zukommt, insbesondere muss es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers handeln (vgl. § 2 UrhG). Weitere Details dazu gibt es in der nächsten Frage.

Auch rechtmäßige Verwerter, wie z.B. Lizenznehmer, können mittelbar durch das Urheberrecht geschützt sein. Dieser Schutz ist jedoch dem Schutz des Urhebers gegenüber nachrangig und weniger umfangreich. 

Der § 2 Abs. 1 UrhG zählt bereits beispielhaft einige typische Werke auf, die geschützt sind, sofern sie auch den Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung entsprechen:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Andere Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen sind daher ebenfalls geschützt. Ob bei hier nicht genannten Werken die nötige Schöpfungshöhe gegeben ist, muss in jedem Einzelfall geprüft und abgewogen werden, anhand der einschlägigen Kriterien.

Eine persönliche Schöpfung ist ein Werk dann, wenn es von einem Menschen geschaffen wurde. Dies kann auch unter Zuhilfenahme einer Maschine oder einer Software geschehen. Entscheidend ist, dass ein Mensch jedoch gestalterisch tätig geworden ist, bei der Erschaffung des Werkes, also formprägenden Einfluss genommen hat. Je größer dabei der Gestaltungsspielraum für den Schaffenden ist, desto individueller ist das Werk.

Einen geistigen Inhalt hat ein Werk, wenn es auf Kommunikation im weitesten Sinne angelegt ist. Es muss also über das bloß Wahrnehmbare hinaus noch eine Aussage oder Botschaft enthalten, gleichgültig, ob diese gedanklicher oder emotionaler Art ist. Ein solcher Inhalt kann zum Beispiel akustischer Natur (Melodie), anschaulicher Natur (Bild) oder schriftlicher Natur (Gedicht) sein.

In § 12 UrhG heißt es: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ 

Im Weiteren vermittelt das Urheberrecht ein Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses beinhaltet insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und bietet zudem Schutz vor einer Entstellung oder anderen Beeinträchtigung seines Werkes, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen am Werk zu gefährden.

Einen sehr umfangreichen Schutz bieten sodann die Verwertungsrechte am Werk, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht an der öffentlichen Wiedergabe, welches insbesondere die folgenden Rechte umfasst: 

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • das Senderecht
  • der Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Die Vergütung des Urhebers wird ebenfalls noch in besonderer Weise geschützt, z.B. Erlöse aus Verkäufen, an denen ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist oder eine Beteiligung an Mieteinahmen.

Urheberschutz ist im Gegensatz zum Design- oder Markenschutz nicht eintragungsfähig und es existiert kein „Urheberrechtsregister“ oder Ähnliches. Er entsteht durch die Schaffung des Werkes selbst. Der Schutz und der Schutzumfang sind somit in jedem Fall stark vom zugrundeliegenden Werk und seinem einzigartigen Charakter geprägt und abhängig. 

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