Designrecht auf einen Blick:
Das Designrecht gehört zum Recht des geistigen Eigentums und regelt im wesentlichen den Schutzumfang eines Designs, also was eine befugte oder unbefugte Verwendung dessen darstellt, was der Inhaber bei einer Verletzung seines Designrechts dagegen machen kann und welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Designschutz besteht.
Ein (Produkt-)Design (im Recht veraltet auch als „Geschmacksmuster“ oder „Muster“ bezeichnet) ist das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses, welches sich aus Form, Muster und Farben zusammensetzt. Dabei kann es sich sowohl um eine zwei- als auch dreidimensionale Erscheinungsform (Modell) handeln, die durch Konturen, Strukturen und Werkstoffe maßgeblich beeinflusst wird.
Kurz: Es handelt sich also weitestgehend um die äußere Form und/oder die optische Oberflächengestaltung von Produkten oder Teilen davon oder aber auch von Webseiten oder gar typographische Schriftzeichen und Ornamenten.
Der Inhaber eines Designs genießt Schutz vor der unberechtigten Nachahmung einer optischen Gestaltung eines Gegenstands oder einer Webseite in einem bestimmten Gebiet/Land. Das heißt, ihm alleine steht in diesem Gebiet das Recht zu, ein Erzeugnis mit den geschützten gestalterischen Elementen herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- und auszuführen. Er kann also unberechtigten Nachahmern die Verwendung verbieten bzw. die Unterlassung einer unrechtmäßigen Verwendung durch einen Anderen verlangen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
Das Design muss neu sein und Eigenart aufweisen.
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde- oder Prioritätstag kein identisches Design offenbart worden ist und somit Teil des bereits bestehenden Formenschatzes ist. Offenbart ist ein Design, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so dass in der EU tätige Fachkreise des betroffenen Wirtschaftsbereichs die Möglichkeit hatten, das Design zur Kenntnis zu nehmen. Hierfür reicht es, wenn das Design in oder außerhalb der EU (z.B. in den USA oder China) bereits auf dem Markt verwendet oder bekannt gemacht wurde, zum Beispiel durch Ausstellung auf einer bekannten Messe in China.
Das Merkmal der Eigenart ist im § 2 Abs. 3 Satz 1 DesignG legaldefiniert: „Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.“ Außerdem wird bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt (gab es beispielsweise nur einen geringen Grad an Gestaltungsfreiheit, weil das Objekt aufgrund seiner Beschaffenheit nicht viele Möglichkeiten bietet, dann können bereits geringere Abweichungen im Gesamteindruck ausreichen).
Designschutz besteht sowohl mit, als auch ohne eine Eintragung in einem öffentlichen Register. Die Qualität des Schutzes unterscheidet sich jedoch erheblich.
Das nicht eingetragene Design ist ebenfalls durch verschiedene Normen vor Nachahmung geschützt, sofern es bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen unterscheiden sich je nach Anspruchsgrundlage. Infrage kommen hier insbesondere Ansprüche aus dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht, aber auch aus dem Artikel 11 der Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung (GGV) der Europäischen Union.
Durch Art. 11 GGV ist das nicht eingetragene Design ähnlich wie ein eingetragenes Design geschützt. Die wichtigsten und auch gravierensten Unterschiede liegen jedoch darin, dass beweisbar sein muss, dass die Nachahmung auf das geschützte Design zurückzuführen ist und es müssen einige weitere teilweise schwierig zu erlangende Beweise erbracht werden, um Rechte aus einem nicht eingetragenen Design geltend zu machen. Außerdem muss der Verletzer das geschützte Geschmacksmuster vorsätzlich nachgebildet haben, wohingegen bei einem eingetragenen Design zumeist Fahrlässigkeit ausreicht.
Urheberrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass es sich bei dem Design um ein Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Das ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Design um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, also von einem Menschen geschaffen ist (auch mit technischen Hilfsmitteln möglich) und eine gewisse Gestaltungshöhe bzw. einen gewissen Qualitätsgehalt besitzt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf jeweils einer kritischen Beurteilung im Einzelfall.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche ergeben sich aus der etwaigen Unlauterkeit, die in der Nachahmungshandlung liegen kann. So ist eine Nachahmung z.B. gemäß § 4 Nr. 3 UWG unlauter, wenn dadurch eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft beim Abnehmer hervorgerufen wird, oder wenn dadurch eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Designs verursacht wird.
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