Markennmeldung / Designanmeldung

Markenanmeldung auf einen Blick:

Zunächst wird ein Antrag beim DPMA auf Eintragung der Marke gestellt. Beim Antrag wird neben dem Markenzeichen angegeben, wer Inhaber der Marke ist und für welche Waren und Dienstleistungen die Marke eingetragen werden soll.

Die Auswahl der Waren und Dienstleistungen sollte mit Bedacht erfolgen, da diese den Schutzumfang im wesentlichen bestimmen und eine Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach Eintragung nicht mehr möglich ist. Mit hinreichend Erfahrung ist es möglich, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnes zu optimieren, sodass bei verringerter Kollisionsgefahr mit anderen Marken dennoch ein möglichst großer Schutzbereich erreicht wird. Zudem hängen die Kosten der Markenanmeldung davon ab, in wie vielen verschiedenen Nizza-Klassen sich die ausgesuchten Waren und Dienstleistungen des Anmelders befinden. Beim deutschen Markenamt (DPMA) zum Beispiel, sind 3 Klassen in der Anmeldegebühr enthalten und jede weitere Klasse kostet extra. Beim europäischen Markenamt (EUIPO) ist nur eine Klasse in der Anmeldegebühr enthalten und jede weitere Kostet extra. 

Sobald die Anmeldung eingereicht ist, heißt es erstmal abwarten, da das Amt nun die Anmeldung überprüft. Dabei prüft das Amt in Deutschland nur, ob absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegen stehen, nicht aber, ob durch die Marke die Markenrechte eines Dritten verletzt werden. Die Wartezeit kann erfahrungsgemäß 2-6 Monate dauern, je nachdem wie voll der Schreibtisch des Sachbearbeiters ist, bei dem die Anmeldung eingeht.

Im besten Fall erhält man im Anschluss an die Prüfung eine Benachrichtigung, dass die Marke eingetragen wurde. Andernfalls erhält man ein Schreiben, in dem der Sachbearbeiter begründet darlegt, warum der Eintragung ein absolutes Schutzhindernis entgegenstehe. Damit muss man sich jedoch nicht in jedem Fall abfinden. In vielen Fällen lässt sich der Sachbearbeiter durch ein gut begründetes Schreiben auch vom Gegenteil überzeugen und falls das nicht hilft, kann man die Sache auch von einem Richter in einem Verfahren entscheiden lassen.

Sobald die Eintragung samt Veröffentlichung erfolgt ist, beginnt eine Widerspruchsfrist von 3 Monaten zu laufen, in welcher Dritte einen Widerspruch gegen die Markeneintragung einlegen können. Ein solcher könnte zum Beispiel erfolgen, weil ein Dritter meint, dass seine Markenrechte durch die Anmeldung verletzt worden seien. Auch ein solcher Widerspruch lässt sich selbstverständlich bekämpfen, nötigenfalls vor Gericht.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Marke dann erstmal erfolgreich eingetragen und man kann langsam aufatmen. Das heißt nicht, dass man ab dann sicher ist, dass man nicht mehr von Dritten Markeninhabern angegriffen werden kann, wegen einer Markenverletzung oder einem Löschungsbegehren, allerdings sinkt dann langsam die Wahrscheinlichkeit, da viele Markeninhaber ihre Marke professionell überwachen lassen und sich dann wahrscheinlich innerhalb der Widerspruchsfrist gemeldet hätten.

Da die Markenämter eine Kollision mit den Markenrechten anderer Unternehmer bei der Anmeldung nicht überprüfen, besteht grundsätzlich das Risiko mit einer anderen Marke zu kollidieren, das heißt, dass man ein ähnliches Zeichen für sich ähnelnde Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet hat. 

In einem solchen Fall kann der in seinen Markenrechten verletzte Unternehmer einen Widerspruch gegen Ihre soeben eingetragene Marke einlegen, die Ihn lediglich eine Gebühr in höhe von 250 EUR beim DPMA (bzw. 320 EUR beim EUIPO) kostet. Während der Zeit des Widerspruchsverfahrens ist das Fortbestehen der Marke unsicher, so dass dadurch mögliche Investoren abgeschreckt werden können. Darüber hinaus. Sollte das Markenamt zu dem Schluss kommen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, so wird es eine teilweise oder vollständige Löschung Ihrer Marke anordnen. Alle bis dahin gezahlten Gebühren und Kosten sind dann verloren.

Darüber hinaus kann der Inhaber der verletzten Marke auch häufig Schadenersatz geltend machen, wodurch Ihnen weitere hohe Kosten entstehen können, die am Umsatz gemessen werden, den Sie mit der Marke bereits erzielen konnten. Dazu kommen dann noch gegnerische Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten.

Um diese Risiken zu vermeiden, oder jedenfalls zu verringern, sollte eine entsprechende Recherche vorher durchgeführt werden. Dies ist eine dieser Entscheidungen, bei der man sich entscheiden sollte, am Anfang ein wenig mehr zu investieren, um böse Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden, deren Kosten dann auch meistens ein vielfaches der Recherchekosten sind.

Die Kosten setzen sich aus mehreren Posten zusammen. Bei jeder Anmeldung müssen die Gebühren des jeweiligen Markenamtes und die Kosten des beauftragten Anwalts gezahlt werden (sofern man einen Anwalt beauftragt).

Die Gebühren der Markenämter sind unterschiedlich. So berechnet das  deutsche Markenamt (DPMA) bei einer elektronischen Anmeldung 290 EUR Anmeldegebühren, bei der 3 Nizza-Klassen enthalten sind. Jede weitere Klasse kostet 100 EUR. Das europäische Markenamt (EUIPO) hingegen nimmt 850 EUR Anmeldegebühr für nur eine Klasse. Die nächste Klasse kostet dann zusätzlich 50 EUR und dann jede weitere Klasse 150 EUR. Beim internationalen Markenamt (WIPO) kostet zunächst eine Basis-Gebühr in höhe von 653 CHf (mehr, falls das Logo farbig ist) und für jede weitere Klasse zusätzlich 100 CHf. Außerdem erhebt nochmal jedes Land, in dem man anmelden möchte eine eigene Gebühr, die im Schnitt bei etwa 250-500 CHf liegen.

Die Kosten für den Anwalt sind ebenfalls variabel. Hier zahlt man meist unterschiedlich viel, je nachdem, ob man vorab eine Recherche beauftragt, welche Intensität die Recherche haben soll (Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherche) und ob das Markenamt die Anmeldung zurückweist, oder ein Dritter Widerspruch einlegt. Die Kosten werden somit in jedem Einzelfall zu ermitteln sein.

Je nach Verlauf der Anmeldung kann es unserer Erfahrung nach etwa zwischen 2-6 Monate dauern, bis eine Anmeldung bei ungestörtem Verlauf durch ist. Sollten noch Beanstandungen durch das Markenamt erfolgen oder ein Widerspruch eingehen, so kann sich das Prozedere entsprechend um mehrere Monate verlängern.

Designanmeldung auf einen Blick:

Vor der Anmeldung eines Designs ist es ratsam, anhand einer Designrecherche den bestehenden Formenschatz zu erkunden und nach bereits eingetragenen und auch nicht eingetragenen Designs zu recherchieren. Das Ergebnis der Recherche hilft herauszufinden, ob Ihr Design die Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ erfüllt oder möglicherweise ältere Rechte verletzt.

Kommt bei der Recherche raus, dass Ihr Design eintragungsfähig ist, kann ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Amt eingereicht werden.

Das Amt prüft sodann, ob der Antrag den rechtlichen Erfordernissen an die Wiedergabe der Form gerecht wird und die erforderlichen Angaben enthält. Dabei prüft das Amt, ob das angemeldete Design die konkrete Form- und Farbgebung eines Produktes zeigt und nicht etwa allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien, die nicht Schutzfähig sind. Außerdem musss das Design mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein und darf keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen. Das Amt prüft jedoch gerade nicht, ob das angemeldete Design die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese werden erst im Streitfall vor einem Zivilgericht oder innerhalb eines Nichtigkeitsverfahrens vor der jeweilig zuständigen Abteilung des Amtes geprüft.

Entspricht das Design und die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen, die das Amt prüft, so wird es in das entsprechende Register eingetragen. Die Eintragung wird außerdem im entsprechenden Designblatt veröffentlicht und bekannt gemacht. Die Schutzdauer beträgt dann zunächst 5 Jahre und kann bis zu viermal verlängert werden , bis zur Höchstdauer von 25 Jahren.

Da die Ämter im Anmeldeverfahren weder die Schutzvoraussetzungen der Neuheit, noch die Eigenart des Designs überprüfen, besteht grundsätzlich das Risiko, am Ende ein Design angemeldet zu haben, das praktisch wertlos ist, weil es bei Nichtvorliegen der Merkmale von Dritten durch einen Löschungsantrag beseitigt werden kann. Auf den Kosten eines gegnerischen Anwalts und einem dann gegebenenfalls initiierten Verfahren bleibt man dann womöglich auch noch sitzen. Die Ämter prüfen auch nicht, ob im Zeitpunkt der Anmeldung entgegenstehende Rechte Dritter bestehen, die dann gegebenenfalls zu Schadenersatzforderungen führen können.

Viel gravierender ist es noch, wenn Sie als Designinhaber das geschützte Design gegenüber einem Nachahmer durchsetzen wollen und diesen daher rechtlich in Anspruch nehmen und sich sodann im Verfahren herausstellt, dass Ihr Design die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt. In einem solchen Fall verlieren Sie ganz schnell den Streit und müssen sowohl die Gerichtskosten, als auch die Anwaltskosten des Gegners tragen und Ihr Design ist sodann reif zur Löschung.

Vermeiden lassen sich die genannten Szenarien durch eine Designrecherche vor Anmeldung.

Sofern Sie Ihr Design nur in Deutschland schützen möchten, reicht eine Anmeldung beim DPMA völlig aus. Die Gebühren beginnen bei 60 EUR für 1-10 Designs und jedes weitere Design kostet weitere 6 EUR. Eine übersichtliche Darstellung der Gebührenstruktur finden Sie hierhttps://www.dpma.de/service/gebuehren/designs/index.html.

Für eine Anmeldung, die in mehreren Ländern der EU gelten soll, empfiehlt es sich, das Design bei dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum anzumelden, da man dort mit nur einer Gebühr die gesamte EU abdecken kann. Eine Anmeldungen in einzelnen EU-Staaten lohnt sich unserer Erfahrung nicht. Die Gebühren des EUIPO beginnen bei 350 EUR (bei einem Design). Eine übersichtliche Darstellung der Gebührenstruktur finden Sie hier: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/rcd-fees-and-payments.

Eine internationale Designanmeldung kann beim WIPO gemäß dem einschlägigen Haager Abkommen vorgenommen werden. Die Gebühren gliedern sich in drei Typen, die bei der Anmeldung anfallen und in Schweizer Franken zu zahlen sind (https://www.wipo.int/hague/en/):

  • Basis-Gebühr: 397 CHF; für jedes weitere Design in der gleichen Anmeldung: 19 CHF.
  • Veröffentlichungsgebühr: 17 CHF je Wiedergabe/Darstellung; 150 CHF für jede Seite auf der eine oder mehrere Wiedergaben/Darstellungen abgebildet werden
  • Standard- oder individuelle Gebühr der ausgewählten Länder, in denen der Anmelder Schutz für seine Designs beanspruchen möchte.

 

Die Kosten für den Anwalt betragen das Honorar für die Recherche und die Vertretung vor dem jeweiligen Amt. Pauschal lässt sich dies nicht beziffern, da der Aufwand je nach gewünschter Anmeldung sehr unterschiedlich ausfällt. Bei Interesse beschreiben Sie einfach in einer Anfrage an unser Team, was für eine Anmeldung Sie gerne vornehmen möchten und wir werden Ihnen innerhalb kürzester Zeit antworten und mitteilen, mit welchen Anwaltskosten Sie zu rechnen haben. 

Je nach Verlauf der Anmeldung kann es unserer Erfahrung nach etwa zwischen 2-4 Monate dauern, bis eine Anmeldung durch ist.

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